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Ablauf einer Betriebsratswahl

Betriebsratswahlen 2022

Warum brauchen wir einen Betriebsrat und was bringt er uns?



Finden Sie das Lohngefälle in Ihrem Unternehmen ungerecht? Die Pausenzeit extrem ungünstig? Sie möchten Ihr Studium fortsetzen, aber es gibt keine passenden Angebote? Bei solchen Problemen ist es für einzelne Mitarbeiter schwierig, wenn nicht gar unmöglich, die Situation aus eigener Kraft zu ändern. Deshalb gibt es den Betriebsrat mit seinen gesetzlich garantierten Mitbestimmungsrechten: Ob Arbeitszeitbestimmung, Urlaubsplanung oder Arbeitsorganisation, es gibt Themen, die nicht jeder individuell mit dem Arbeitgeber besprechen und klären kann.

Ein Betriebsrat kann die Arbeitsbedingungen der Kollegen deutlich verbessern. Zum Beispiel, wenn es um betriebliche Arbeitszeiten und Überstunden, Fort- und Weiterbildungen oder Zulagen und Prämien geht. Er ist bestrebt sicherzustellen, dass Arbeitnehmer nicht diskriminiert werden. Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber (Geschäftsführung).


Wie wird abgestimmt? Wie läuft die Betriebsratswahl?



Von März bis Mai finden Betriebsratswahlen in vielen Unternehmen statt. Die Wahl des Betriebsrates ist wichtig, denn es geht um unsere Zukunft. Dafür brauchen wir starke Betriebsräte. Doch aufgrund von Corona, Homeoffice, Kurzarbeit, Krankheit oder Außendienst sind viele Beschäftigte am Wahltag nicht im Unternehmen und können somit nicht an der Urne wählen.

Bei der Betriebsratswahl können Mitarbeiter auf zwei verschiedene Arten ihre Wunschkandidaten wählen: entweder persönlich im Wahllokal des Unternehmens oder per Briefwahl. In beiden Fällen müssen Sie als Wahlkommission die entsprechenden Unterlagen vorbereiten. Dabei müssen Sie bestimmte Formalitäten beachten.

Bei jeder Betriebsratswahl ist auch eine Briefwahl erforderlich. Wahlberechtigte, die nicht anwesend sein können, müssen ebenfalls stimmberechtigt sein. Sie sollten beispielsweise Wahlumschläge kaufen, die sowohl für Stimmzettel als auch für den Versand von Stimmzetteln verwendet werden können.

Bei den Betriebsratswahlen sind zwei Verfahren zu unterscheiden: das ordentliche Wahlverfahren und das vereinfachte (ein- oder zweistufige) Wahlverfahren. In Unternehmen mit 5 bis 100 Beschäftigten gilt ein vereinfachtes Wahlverfahren. In Unternehmen mit 101 bis 200 Beschäftigten kann nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auch ein vereinfachtes Wahlverfahren gelten.

Am Wahltag sehen die Wähler die Alternativen, aus denen sie wählen können, auf dem Stimmzettel selbst. Je nachdem, ob es sich um eine Listen- oder eine Personenwahl handelt, unterscheidet sich der Aufbau des Wahlgangs.

Bei einer Personenwahl müssen Sie alle Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel mit Angabe von Name, Vorname und Beruf aufführen. Die Reihenfolge, in der die Kandidaten auf dem Stimmzettel erscheinen, entspricht genau der Reihenfolge in der Nominierungsliste, die während des regulären Wahlverfahrens vorgelegt wird. Jeder Wahlberechtigte kann so viele Stimmen abgeben, wie Mitglieder des Betriebsrats zu wählen sind; Sie können diese Angaben auch auf dem Stimmzettel wiederholen.

Bei der Listenwahl werden die verschiedenen Listen mit ihren Codes und den entsprechenden ersten beiden Kandidaten (mit Name, Vorname und Beruf) auf den Stimmzettel gedruckt. Die Reihenfolge, in der die verschiedenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden, bestimmen Sie vorab per Los, zu dem alle Vertreter der Listen eingeladen werden. Jeder Wahlberechtigte hat bei der Listenwahl nur eine Stimme. Daher müssen sich die Wähler für die Liste als Ganzes entscheiden und nicht für einzelne Kandidaten stimmen.

Das normale Wahlverfahren besteht aus folgenden Schritten:

• Die Wahlkommission veröffentlicht eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) sowie eine Wahlbekanntmachung und eine Wahlordnung.
• Anschließend können Kandidaten eingereicht werden.
• Die Wahlkommission prüft die eingegangenen Kandidaten und bestimmt die Reihenfolge der Wahlvorschläge.
• Die Wahlkommission veröffentlicht dann gültige Vorschläge/Vorschlagslisten.
• Die Wahlen und Briefwahlen werden frühestens in einer Woche abgehalten. Am Wahltag werden die Stimmen ausgezählt.
• Die Gewählten werden benachrichtigt und die Wahlergebnisse von der Wahlkommission bekannt gegeben.
• Innerhalb einer Woche nach dem letzten Wahltag lädt die Wahlkommission die Gewählten ein.

Geheimnisse bewahren: Stimmzettelumschläge



Wahlumschläge werden für die direkte Stimmabgabe verwendet. Um das Wahlgeheimnis zu gewährleisten, stimmen die Wähler in einer Wahlkabine ab. Nach dem Ausfühlen des Stimmzettels wird dieser in einen Stimmzettelumschlag im C6-Format gesteckt. Anschließend geht es zur Wahlurne. Diese Wahlumschläge für Betriebsrats- und Personalratswahlen oder jede andere Wahlkampfveranstaltung gibt es in verschiedenen Farben, bedruckt und unbedruckt in einfacher oder mehrfacher Ausführung.

Um Stimmzettel versenden zu können, müssen Sie Wahlumschläge bestellen. Sie sind mit allen notwendigen Angaben und der Anschrift des Wahlberechtigten bedruckt. Besonders praktisch: Vom einzelnen Stimmkuvert bis zu über 100.000 Exemplaren: Die Auflagen reichen von sehr klein bis sehr groß.

Alle Stimmzettel sollten neutral aussehen: Sie sollten alle die gleiche Größe, Farbe, Textur und Beschriftung haben. Darüber hinaus darf sich keine der Wahllisten von den anderen unterscheiden, beispielsweise durch die Verwendung einer anderen Schriftart oder Schriftfarbe.

Briefwahlunterlagen sorgen dafür, dass Wahlen geheim bleiben. Verfügt ein Unternehmen über mehrere Standorte, die räumlich voneinander getrennt sind, wird es für Mitarbeiter schwierig, in einem zentralen Wahllokal Betriebsratswahlen zu wählen. In solchen oder ähnlichen Fällen ist es sinnvoll, die Betriebsratswahlen in Form einer Briefwahl zu organisieren.

Diese Briefwahlunterlagen sind Bestandteil der Betriebsrat-Briefwahl



Wähler, die am Wahltag nicht im Büro sein werden, beispielsweise im Zusammenhang mit einer Urlaubs- oder Dienstreise, können bei der Wahlkommission einen Antrag auf Briefwahl stellen. Wenn Sie als Wahlvorstand bereits wissen, dass bestimmte Mitarbeiter aufgrund der Art ihrer Tätigkeit am Wahltag nicht im Unternehmen sein werden (z. B. Außendienstmitarbeiter), sollten Sie diesen Kollegen die Wahlunterlagen ohne deren Antrag per Post zusenden.

Gleiches gilt für Arbeitnehmer, von denen Ihnen bekannt ist, dass sie ab dem Zeitpunkt der Wahlbekanntmachung bis zum Zeitpunkt der Wahl aus sonstigen Gründen voraussichtlich nicht im Unternehmen tätig sein werden, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis ruht oder sie arbeitsunfähig sind.

Neben dem Stimmzettel und dem Wahlumschlag gehören auch eine Reihe weiterer Dokumente wie Stimmzettelumschläge zu den Briefwahlunterlagen. Die Briefwahl können Sie beantragen, indem Sie eine formlose E-Mail mit Ihrer Adresse an den Wahlvorstand schreiben und kurz begründen, warum Sie per Briefwahl wählen möchten. Die Wahlkommission finden Sie auf dem Betriebsratswahlaushang, der in Ihrem Unternehmen hängt oder in Ihrem Intranet.

Wenn Sie die Wahlkommission nicht kennen, schreiben Sie an Ihren Betriebsrat mit der Bitte um Weiterleitung an die Wahlkommission. Bitte beantragen Sie die Briefwahlunterlagen frühzeitig, damit Sie diese noch vor dem Wahltag ausfüllen und per Post an die Wahlkommission schicken können. Teilweise gilt für die Bewerbung die gesetzliche Frist von drei Tagen vor der Wahl.

Anschließend können Sie Ihre Stimmzettel ausfüllen und sofort einsenden, noch lange vor dem Wahltag. Ihre Briefwahl muss vor Schließung des Wahllokals beim Wahlvorstand eingegangen sein.

Betriebsratswahlen, Arbeitnehmer und Wahlrecht: Wer wählt wen?



Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 Satz 1 Arbeitsverfassungsgesetz - BetrVG). Die Altersgrenze für die Erlangung des Wahlrechts wurde durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz (14. Juni 2021, BGBl. I S. 1762) auf 16 Jahre (vorher 18 Jahre) herabgesetzt.

Leiharbeitnehmer können in einem Beschäftigungsunternehmen wählen, wenn sie dort länger als drei Monate gearbeitet haben. „Beschäftigte“ im Sinne des BetrVG sind gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG auch Auszubildende, Heimarbeiter und bestimmte Gruppen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, die grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer gelten. Das sind zum Beispiel Staatsangestellte, aber nur, wenn sie für einen privatrechtlich organisierten Arbeitgeber (und nicht für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts) tätig sind.

Wer hat kein Wahlrecht?

• Auftragnehmer,
• Unabhängige Dienstleister
• Mitarbeiter von Drittunternehmen zur Erfüllung von Arbeitsverträgen oder ähnlichen Aufträgen.
• Auch die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person sind nicht stimmberechtigt

Die wesentlichen Bestimmungen zur Amtszeit des Betriebsrats finden sich im zweiten Abschnitt des zweiten Teils des BetrVG, also in den §§ 21–25 BetrVG. Die normale Amtszeit eines Betriebsrats beträgt grundsätzlich vier Jahre. Eine Überschreitung oder Verkürzung einer vierjährigen Amtszeit ist jedoch auch möglich, wenn Wahlen außerhalb der regulären Wahlperiode stattfinden.

Wann die Amtszeit des Betriebsrats beginnt, hängt maßgeblich davon ab, ob bereits ein Betriebsrat besteht (z. B. bei Neuwahlen) oder ob der Betriebsrat erstmals gewählt wird. Die Amtszeit beginnt entweder mit der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses (§ 18 WO) oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit dem Ende seiner Amtszeit. Zu Beginn der Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Die Amtszeit beginnt insbesondere auch dann zu laufen, wenn beispielsweise die konstituierende Versammlung des Betriebsrats noch nicht stattgefunden hat.

Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die ordentlichen Betriebsratswahlen gemäß § 13 Abs. 1 BetrVG stattfinden. Die nächsten Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre und in diesem Jahr vom 01.03. bis 31.05.2022 statt. Dann wieder 2026, 2030 und so weiter.

Im Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 BetrVG endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai. In dem Jahr, in dem der Betriebsrat neu gewählt werden soll. Dies gilt für Fälle, in denen der Betriebsrat außerhalb der regulären Wahlperiode gewählt wird. In Ausnahmefällen kann die üblicherweise vierjährige Amtszeit verlängert oder verkürzt werden. Die nächste Amtszeit verlängert sich, wenn die Amtszeit zu Beginn der nächsten ordentlichen Wahlperiode (1. März des nächsten Wahljahres) noch kein Jahr erreicht hat. In diesem Fall finden die nächsten Wahlen des Betriebsrats erst bei der nächsten ordentlichen Wahl statt.

Besteht bereits ein Betriebsrat, „bestellt“ der alte Betriebsrat zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand. Er bestellt, mit deren Zustimmung, Kollegen, die in der Wahlkommission tätig sind. In einem Unternehmen, das zu einem Unternehmen mit Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat gehört, kann die Wahlkommission auch vom Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt werden.

Neuen Betriebsrat wählen



Aber auch in Unternehmen, die noch keinen Betriebsrat haben, ist das „Starten“ einer Wahl eigentlich ganz einfach: Es braucht nur drei Mitarbeiter. Diese drei Mitarbeiter können zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung eingeladen werden. Bei dieser Versammlung wird eine Wahlkommission gewählt, die die eigentlichen Wahlen organisiert und durchführt.

Und der Prozess beginnt, an dessen Ende der Betriebsrat gewählt wird. Dies gilt übrigens nicht für eine Betriebsversammlung zur Abstimmung darüber, ob es einen Betriebsrat geben soll oder nicht. Die Einladung zur (gewählten) Versammlung ist der erste Schritt im Verfahren und der Wahlprozess hat begonnen.

Hat das Unternehmen keinen Betriebsrat, wird die Wahlkommission, wie bereits erwähnt, in der Betriebsversammlung gewählt. Zu dieser Sitzung können mindestens drei Arbeitnehmer oder eine Gewerkschaft eingeladen werden.

• Betriebsräte werden in Betrieben mit mindestens fünf Beschäftigten gewählt. So steht es in § 1 Arbeitsverfassungsgesetz.
• Führt der Betrieb Betriebsratswahlen durch, sind laut Arbeitsverfassungsgesetz „alle Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 16. Lebensjahr vollendet haben“, wahlberechtigt.
• Sie wählen die Mitglieder des Betriebsrats, die zugleich Arbeitnehmer des Unternehmens, also echte Arbeitnehmervertreter sind.
• Wählbar ist jeder Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens sechs Monate für das Unternehmen, die Gesellschaft oder den Konzern tätig war. Eine Ausnahme wird gemacht, wenn das Unternehmen noch keine sechs Monate besteht.
• Natürlich können auch Mitglieder der Wahlkommission kandidieren.
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