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Mitarbeitervertretungswahlen der Kirchen

Mitarbeitervertretungswahlen Kirchen: Mehr Rechte für Kirchenmitarbeiter:innen auch per Briefwahl


Die kirchlichen Institutionen agieren mit ihren vielfältigen Aufgaben ähnlich wie Wirtschaftsunternehmen. Daher unterliegt das Kirchenunternehmen ähnlichen Gesetzen wie die Wirtschaft. Ein wichtiger Bestandteil in den meisten Unternehmen sind die Betriebsratswahlen. Diese finden dort alle vier Jahre statt und werden ab einer Mitarbeiterzahl von 5 Personen umgesetzt.

Was in der Wirtschaft die Betriebsratswahlen, sind in der Kirche die Mitarbeitervertretungswahlen (MAV-Wahlen). Die Wahl der Mitarbeitervertreter in den Kirchen verläuft ähnlich einer Betriebsratswahl. Und doch sieht das Kirchenwahlrecht Unterschiede vor, die mal bei einzuhaltenden Fristen und dann wieder bei einigen Herangehensweisen sichtbar werden.

Viele Kirchenmitarbeiter sind nicht regelmäßig anwesend. Sie sind im Auftrag ihres Arbeitgebers unterwegs, arbeiten in auswärtigen Einrichtungen oder sind zum Wahltermin krank. Für nicht anwesende Kirchenmitarbeiter:innen gibt es die Briefwahl. Wichtige Informationen rund um die Kirchenwahl mit Bezug zur Wahl der Mitarbeitervertretungen finden Interessierte hier beschrieben.

Warum braucht es im kirchlichen Umfeld eine Mitarbeitervertretung und was bringt diese den Mitarbeitern und der Kirche?


Kirchenmitarbeiter stehen in ihrem Arbeitsalltag den gleichen Problematiken gegenüber wie die Belegschaft großer Unternehmen. Daher hat vor allem die Evangelische Kirche bereits im Jahr 1992 ein Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen der Evangelischen Kirchen in Deutschland (MVG EKD) erlassen. Das Gesetz wird regelmäßig auf aktuelle Gegebenheiten geprüft und entsprechend angepasst. Kircheninstitution und Mitarbeiter streben so ein verbessertes Miteinander an.

Auch im Jahr 2022 findet wieder eine Kirchenwahl der Mitarbeitervertreter statt, die einer streng geregelten Wahlordnung folgt. Für Kirchenmitarbeiter sind diese Wahlen existenziell und arbeitsrechtlich von höchster Bedeutung. Im Rahmen einer Tätigkeit für die Kirche sehen sich Mitarbeiter dann und wann Schwierigkeiten, wie diesen, ausgesetzt:

  • ungerechte Löhne
  • keine Pausen, zu kurze Pausen, ungünstige Pausenzeiten
  • zu viele Überstunden
  • kaum Möglichkeiten zur Fort- und Weiterbildung
  • Mobbing durch Kollegen oder Vorgesetzte
  • ungerechte Urlaubsplanung
  • schlechte Arbeitsorganisation
  • Diskriminierung

Dies sind Herausforderungen, denen sich Mitarbeiter des Kirchensystems neben ihrer täglichen Arbeit dann und wann gegenüber sehen könnten. Für den einzelnen Mitarbeiter ist es schier unmöglich, sich gegen mögliche arbeitsrechtliche Missstände individuell zu wehren. Das erledigen die durch die Kirchenmitarbeiter gewählten Mitarbeitervertreter. Die gewählten Vertreter der Mitarbeiter können die Arbeitsbedingungen für ihre Kollegen erheblich verbessern. Alleine ihre Existenz führt dazu, dass die oben aufgelisteten Problematiken seltener und reduzierter auftreten als es früher der Fall war.

Die MAV im kirchlichen Umfeld verfügt über ein gesetzlich vereinbartes Mitbestimmungsrecht bei den meisten mitarbeiterrelevanten Entscheidungen. Kommt es dennoch zu Ungerechtigkeiten gegenüber den Mitarbeitern, greift die MAV, die mit allen Gesetzmäßigkeiten im Hinblick auf das Mitarbeiterrecht bestens vertraut ist, in den Prozess ein.

Betriebsräte und Mitarbeitervertreter gelten als sehr gute Vermittler zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie hören beiden Seiten zu und vermitteln ausgleichend in beide Richtungen zufriedenstellend. Im Härtefall stehen die MAV-Mitglieder auf der Seite der Mitarbeiter.

Wie laufen die Wahlen der Mitarbeitervertretung (MAV) unter dem Kirchenwahlrecht ab? Wie erfolgt die Abstimmung?


Im Jahr 2022 finden die Wahlen der Mitarbeitervertretungen der Kirche zwischen Januar und Mai statt. In seltenen Fällen sind zeitliche Abweichungen möglich. Die Mitarbeiter haben zwei Möglichkeiten der Wahl. Sie wählen per Stimmzettel vor Ort oder per Wahlbrief.

Die Mitarbeitervertretungswahlen werden gemäß Kirchenwahlrecht vom Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt. Zunächst wählt der Wahlvorstand aus seinen Reihen einen oder mehrere Vorsitzende für den Wahlvorstand. Er bereitet die Wahlunterlagen vor und achtet auf den rechtskonformen Ablauf bei der Durchführung der Wahlen.

In der Regel besteht diese Wahlkommission aus drei Mitgliedern sowie einigen Ersatzmitgliedern. Der Wahlvorstand agiert gleichwohl unter der Mitbestimmung der Mitarbeiter und muss zahlreiche Formalitäten beachten. Sowohl Mitglieder als auch die Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes dürfen einer bestehenden Gruppe von Mitarbeitervertretern einer kirchlichen Dienststelle nicht angehörig sein. Andererseits dürfen wählbare Mitarbeitervertreter sehr wohl Mitglied des Wahlvorstandes sein.

Lediglich in Ausnahmefällen, wenn die Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenanzahl unter 15 liegt, kann auf einen Wahlvorstand verzichtet werden. In diesem Fall greift das vereinfachte Wahlverfahren.

Ähnlich einer Betriebsratswahl in Unternehmen erfolgt die Wahl der Mitarbeitervertretungen im Kirchenumfeld in mehreren einzelnen Schritten:

  • Der Wahlvorstand erstellt zwei Listen: Eine Liste der Wahlberechtigten und eine der Wählbaren. Beide Listen sind mindestens vier Wochen vor Wahlbeginn deutlich sichtbar für die Mitarbeiter in den Dienststellen auszuhängen. Bis zur eigentlichen Wahlhandlung können sowohl die Mitarbeiter als auch Dienststellenleitungen Einspruch gegen die Eintragungen, aber auch gegen Nichteintragungen von Mitarbeitern, einlegen.
  • Sind die Kandidaten namentlich eingereicht, prüft der Wahlvorstand die Kandidaten und legt die Reihenfolge der Wahlvorschläge fest.
  • Anschließend veröffentlicht der Wahlvorstand / die Wahlkommission die gültigen Vorschläge und Vorschlagslisten und hängt diese spätestens zwei Wochen vor den Wahlen aus.
  • Die Stimmzettel für den Wahltag müssen in Bezug auf Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung absolut identisch sein. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der MAV für die kirchlichen Dienststellen muss darauf erkennbar sein.
  • Der Wahlvorstand legt den Wahltermin fest. Dieser darf nicht später als drei Monate nach der Bildung des Wahlvorstandes liegen.
  • Noch am Wahltag werden die Stimmen ausgezählt.
  • Die Wahlergebnisse werden vom Wahlvorstand / von der Wahlkommission bekannt gegeben und die Gewählten benachrichtigt.
  • Sofern nicht eine Woche nach Zugang der Benachrichtigung über die Wahlergebnisse gegenüber dem Wahlvorstand widersprochen wird, gilt die Wahl als angenommen. Der Wahlvorstand lädt die Gewählten ein.

Welche Angaben muss das Wahlausschreiben zur MAV-Wahl gemäß Kirchenwahlrecht beinhalten?


Wahltermin und Wahlausschreiben kommt eine gleichermaßen hohe Bedeutung zu wie der Wahl selbst. Der Wahlvorstand setzt den Wahltermin nicht später als drei Monate nach Gründung des Wahlvorstandes fest. Spätestens fünf Wochen vor dem Wahltermin erlässt er das Wahlausschreiben. Dieses hängt in der Dienststelle für alle Mitarbeiter zur Einsicht aus oder wird den Wahlberechtigten anderweitig, jedoch deutlich erkennbar, bekanntgegeben. Auswärtige Mitarbeiter oder jene, die am Wahltag aus triftigem Grund nicht anwesend sein können, erhalten das Wahlausschreiben per Zusendung.

Wichtige Pflichtangaben im Wahlausschreiben:

  • Tag und Ort des Erlasses
  • Zeit, Tag und Ort der Wahl
  • Orts- und Zeitangabe des Aushangs oder sonstige Form der Bekanntgabe gemäß Listen zur Einsichtnahme
  • Hinweis auf Einspruchsmöglichkeit samt Frist
  • Anzahl der wählbaren Mitglieder für die MAV
  • Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge
  • Voraussetzungen für das Briefwahlverfahren
  • möglicher Hinweis, dass mehr wählbare Personen vorgeschlagen werden sollten als die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der MAV

Wie erfolgt die Durchführung der Wahl am Wahltag?


Am Wahltag sind mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend. Bevor die Stimmabgabe der Mitarbeiter beginnt, vergewissert sich der Wahlvorstand, dass die Wahlurnen vollständig geleert sind. Bis zum Abschluss der Wahlhandlung sind die Wahlurnen mit den zusammengefalteten oder sich in geschlossenen Wahlumschlägen befindlichen Stimmzetteln verschlossen zu halten.

Erfüllung des Wahlrechts
Das Wahlrecht der Mitarbeiter gilt durch die abgegebenen Stimmzettel als erfüllt. Vor der Abgabe des Stimmzettels stellt der Wahlvorstand fest, ob der Mitarbeiter stimmberechtigt ist.

Wahlen für mehrere Stimmbezirke
Falls notwendig, können auch mehrere Stimmbezirke angelegt werden. In diesem Fall greift der Wahlvorstand gerne auf seine Ersatzmitglieder zurück, da für jeden Stimmbezirk zwei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein müssen, alternativ ein Mitglied und ein Ersatzmitglied. Der Wahlvorstand ist berechtigt, am Tag der Wahl in den Wahlräumen Wahlhelfer:innen mit einzubeziehen, die die Abläufe für den Wahlvorstand erleichtern.

Anzahl der Stimmen auf dem Stimmzettel
Die Anzahl der angekreuzten Namen auf den Stimmzetteln darf die Anzahl der Mitglieder, die als Vertreter der Mitarbeiter zu wählen sind, nicht überschreiten. Für die vorgeschlagenen Wählbaren darf jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.

Kennzeichnung der Stimmzettel
Eine unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel muss gewährleistet sein. Wahlberechtigte dürfen sich bezüglich der Stimmabgabe einer Vertrauensperson bedienen, sofern sie selbst am Tag der Stimmabgabe infolge einer Beeinträchtigung verhindert sind. Vertrauenspersonen für diese Hilfeleistung dürfen nicht aus folgenden Reihen kommen:

  • Wahlbewerber:innen
  • Mitglieder und Ersatzmitglieder aus dem Wahlvorstand
  • Wahlhelfer:innen

Der Wahlvorstand trägt nach Schluss der Stimmabgaben alle Stimmen in eine vorbereitete Liste ein.

Ist die Briefwahl im Kirchenwahlrecht fester Bestandteil der Kirchenwahl?


Wer am Wahltag zur Wahl der MAV seine persönliche Anwesenheit nicht gewährleisten kann, hat als Kirchenarbeitskraft das Recht auf Briefwahl. Ohne, dass es das Verlangen des Wahlberechtigten erfordert, hat der Wahlvorstand das Recht, für den wahlberechtigten Mitarbeiter die Wahl per Wahlbrief zu beschließen, wenn etwa folgende Gegebenheiten vorliegen:

Der Wahlberechtigte befindet sich aufgrund seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Wahl zu weit entfernt vom Wahlort. Auch im Falle von Einschränkungen, wie sie während der Corona-Pandemie bis zum 30. April 2022 bestehen, ist die Wahl per Brief erlaubt. Im Ausnahmezustand darf der Wahlvorstand sogar entscheiden, die gesamte Wahl ausschließlich per Briefwahl durchzuführen.

Im Falle einer Briefwahl erhält der Wahlberechtigte sämtliche zur Teilnahme an der Wahl notwendigen Unterlagen an seine Adresse geschickt. Der Wahlvorstand hat nachstehende Unterlagen vollständig an den Wahlberechtigten zu übersenden:

1. Stimmzettel
2. neutraler Wahlumschlag
3. größerer Freiumschlag mit der Adresse des Wahlvorstandes sowie dem Vermerk “Schriftliche Stimmabgabe”

Der Antrag des Wahlberechtigten muss dem Wahlvorstand spätestens einen Tag vor der Wahl vorliegen. Im Rahmen einer Briefwahl abgegebene Stimmen können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese bis Ende der Stimmabgaben ordnungsgemäß beim Wahlvorstand vorliegen.

Der Wahlvorstand sammelt alle per Briefwahl eingehenden Stimmen und bewahrt diese bis zum Abschluss der Stimmabgaben separat auf. Er vermerkt diese Stimmabgaben, wie alle anderen, in der Liste der Wahlberechtigten. Auch die Aushändigung des Wahlbriefes wird dort vermerkt. Nach Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand alle bis dahin vorliegenden Briefwahl-Umschläge, entnimmt die darin enthaltenen Wahlumschläge mit den Stimmzetteln der zur Briefwahl Berechtigten und legt diese in die Wahlurne.

Geht ein Wahlbrief nach Beendigung der Stimmabgaben ein, so ist dieser ungültig.

Feststellung des Wahlergebnisses in fünf Schritten


Auch die Feststellung des Wahlergebnisses zu den Wahlen der Mitarbeitervertretung unterliegt gewissen Regelungen im Kirchenwahlrecht und erfolgt in fünf Schritten:

Schritt 1:
Unverzüglich nach Wahlabschluss stellt der Wahlvorstand die Anzahl der Stimmen, die auf jeden einzelnen Vorgeschlagenen entfallen, fest. Anschließend ermittelt er die Reihenfolge anhand der Stimmenzahl. Das Wahlergebnis wird in einem vom Wahlvorstand zu unterzeichnenden Protokoll festgehalten. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich für die Wahlberechtigten.

Schritt 2:
Sind mehrere Stimmbezirke involviert, so bestimmt der Wahlvorstand das Gesamtergebnis erst nach Abschluss der Wahl in allen Stimmbezirken.

Schritt 3:
Die Vorgeschlagenen, auf die die meisten Stimmen entfallen, gelten als Mitarbeitervertreter:innen gewählt. Im Falle der Stimmengleichheit gilt die Entscheidung per Los.

Schritt 4:
Jene Vorgeschlagenen, auf die die nächst niedrigere Stimmenzahl entfällt, bilden die Ersatzmitglieder in der MAV der Kirchen.

Schritt 5:
Ungültige Stimmzettel: Allen sorgfältigen Vorkehrungen des Wahlvorstandes und der Wähler der Mitgliedervertretung zum Trotz kann es vorkommen, dass Stimmzettel für ungültig erklärt werden müssen. Stimmzettel werden als ungültig eingestuft, wenn

  • sie trotz Verwendung von Wahlumschlägen nicht in diesen abgegeben wurden
  • diese nicht durch den Wahlvorstand ausgegeben wurden
  • mehr Namen durch den Wahlberechtigten angekreuzt wurden als zulässig
  • die Stimmzettel einen Zusatz beinhalten

Ende der gesamten Wahlhandlung und Folgeaktivitäten


Ist die Wahl abgeschlossen, das Wahlergebnis komplett, werden alle Wahlberechtigten und die gewählten Mitarbeitervertreter informiert. Nach einer möglichen Einspruchsfrist erhalten die Gewählten entsprechend Nachricht über ihre gewonnene Wahl und werden vom Wahlvorstand eingeladen.
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