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Informationen zur Schwerbehindertenwahl

Das müssen Sie wissen: Alle wichtigen Unterlagen zur Schwerbehindertenwahl

Auch schwerbehinderten MitarbeiterInnen muss es in größeren Unternehmen möglich sein, ihre Arbeitsumgebung mitzugestalten und ihre Meinung einzubringen. Auch dafür ist die Schwerbehindertenvertretung da. Sie wird in der Regel alle vier Jahre gewählt. Die wichtigste Voraussetzungen dafür: Im Unternehmen sind mindestens fünf schwerbehinderte MitarbeiterInnen oder Menschen mit vergleichbarem Status tätig (§ 177 Abs. 1 SGB IX). Aktuell steht in den betroffenen Unternehmen die Schwerbehindertenwahl 2018 an. Alle notwendigen Informationen zum Zusammenstellen der notwendigen Formulare, wozu auch die Wahlumschläge gehören, erhalten Sie hier.

Voraussetzungen für die Schwerbehindertenwahl

Sind schwerbehinderte Menschen in einer ausreichenden Anzahl im Unternehmen vertreten, können sie sich zur Wahl aufstellen lassen. Die Schwerbehindertenvertretung besteht aus einem Vertreter und dessen Vertrauensperson. Außerdem muss es mindestens eine stellvertretende Person geben, die als Vertretung auftreten kann. Die Schwerbehindertenvertretung trifft auch für Rechts- und Staatsanwälte zu, die eine/n Richter/in bzw. Staatsanwalt/anwältin wählen können, insofern mindestens fünf Personen in der Vereinigung schwerbehindert sind. Dasselbe gilt beispielsweise für schwerbehinderte Soldaten/innen in Einrichtungen der Bundeswehr.

Zeitpunkt der Schwerbehindertenwahl

Die Schwerbehindertenwahl findet alle vier Jahre zwischen dem 1. Oktober und 30. November statt. Unregelmäßige Wahlen werden nur anberaumt, wenn:

•    die gewählte Person und der Stellvertreter nicht mehr zur Verfügung stehen
•    die letzte Wahl als ungültig erklärt wurde und Neuwahlen nötig sind
•    es bisher noch keine Schwerbehindertenvertretung im Unternehmen/Dienststelle gab


Kandidaten für Schwerbehindertenwahl: Wer wählt wen?

In die Schwerbehindertenvertretung können sich schwerbehinderte Personen und ihnen gleichgestellte Menschen wählen lassen, wenn:

•    sie in der Dienststelle/Unternehmen langfristig angestellt sind (was das genau bedeutet, ist im öffentlichen Dienst je nach Bundesland verschieden) und das Arbeitsverhältnis mindestens seit sechs Monaten (manchmal auch 12 Monate) besteht
•    sie älter als 18 Jahre sind

Gewählt werden die Schwerbehindertenvertreter von schwerbehinderten Mitarbeiter/innen.

Ablauf der Schwerbehindertenwahl

Wie auch bei anderen Wahlen handelt es sich um eine geheime und unmittelbare Mehrheitswahl. Welches Wahlverfahren Anwendung findet, hängt von der Anzahl der wahlberechtigten Personen und der Struktur der Dienststelle ab.

Im Normalfall greift das förmliche Wahlverfahren, so wie es auch bei der Personalratswahl oder Betriebsratswahl notwendig ist. Es braucht also Wahllisten, Wahlumschläge und einen Wahlvorstand. Im Sozialgesetzbuch ist klar geregelt, welche Fristen eingehalten und welche Formulare für die Schwerbehindertenwahl notwendig sind. Es wird angewendet, wenn es mehr als 50 Wahlberechtige gibt, die am Wahltag in der Dienststelle tätig sind oder die einzelnen Räumlichkeiten der Dienststelle weit voneinander entfernt sind.

Gibt es weniger als 50 Wahlberechtigte und hat die Dienststelle eine zentrale, gut erreichbare Lage, dann kann das vereinfachte Wahlverfahren angewendet werden. Dann sind vor allem die Fristen für die Vorbereitung der Schwerbehindertenwahl kürzer.
Alle in der Vorbereitung und Durchführung anfallenden Kosten für die Schwerbehindertenwahl trägt nach § 179 Abs. 8 SGB IX der Arbeitgeber.

Erhalten Sie hier einen Überblick über alle zur Verfügung stehenden Wahlumschläge für Ihre Schwerbehindertenwahl.
 

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