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Schwerbehindertenvertretungs-Wahl – SBV-Wahl

Schwerbehindertenvertretungs-Wahl – SBV-Wahl



Sind in einem Betrieb oder einer Dienststelle mindestens fünf (schwer-)behinderte und gleichgestellte Menschen tätig, muss eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) und mindestens eine Stellvertretung gewählt werden (§ 177 SGB IX). Dies bedeutet, dass die SBV-Wahl also Pflicht ist.

Wozu wird eine SBV gewählt?



Die Schwerbehindertenvertretungs-Wahl ist vor allem dafür da, um die Interessen der (schwer-)behinderten Kolleginnen und Kollegen in einem Unternehmen zu vertreten. Sie ist die Schnittstelle zwischen Behörden, unterstützt bei Anträgen und nimmt umfangreiche Beratungsaufgaben wahr. Zudem unterstützt die SBV den Betriebsrat bei der Wahrnehmung der Interessen gleichgestellter und behinderter Arbeitnehmer. Unabhängig von einem bestehenden Betriebsrat sollte jedoch auch eine SBV gewählt werden.

Wo findet die Wahl statt?



Sie findet in allen Betrieben statt, in denen mindestens fünf (schwer-)behinderte oder gleichgestellte Menschen beschäftigt sind. Und das nicht nur vorübergehend. Wenn in Betrieben weniger als fünf (schwer-)behinderte und gleichgestellte Menschen beschäftigt sind, kann dies die Wahl der SBV vereinfachen. Die Wahl kann dann mit anderen, räumlich naheliegenden Betrieben des Arbeitgebers zusammen durchgeführt werden. Der Arbeitgeber entscheidet über die Zusammenfassung zur Wahl der SBV. Dies erfolgt mit Übereinstimmung des Integrationsamtes, welches für den Sitz des Betriebes zuständig ist.

Wie funktioniert die Wahl der Schwerbehindertenvertretung?



Die Wahl erfolgt in geheimer und unmittelbarer Wahl den Vorschriften der Mehrheitswahl. Auch schwerbehinderte Richter an einem Gericht haben unter gleichen Voraussetzungen eine SBV zu wählen. Ebenso gilt dies für Staatsanwälte, sofern eine entsprechende Personalvertretung existiert.

Laut § 176 SGB IX hat der Personal- oder Betriebsrat auf eine Wahl zur SBV hinzuwirken. Anders als bei der Wahl des Betriebsrats haben die Gewerkschaften kein Initiativrecht. Die Bestimmungen zur Vorbereitung und Durchführung richten sich nach der „Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)“. Gemäß § 163 Abs. 8 SGB IX muss der Arbeitgeber dem Integrationsamt sowie der Agentur für Arbeit die Wahl der Vertrauensperson anzeigen.

Wer ist wahlberechtigt?



Alle in einem Betrieb (schwer-)behinderten und gleichgestellten Menschen sind wahlberechtigt. Hierzu zählen unter anderem auch leitende Angestellte und Leiharbeitnehmer.

Wer darf gewählt werden?



Nicht nur vorübergehend Beschäftigte, sondern auch alle, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind wählbar. Zweite Voraussetzung ist, dass sie mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind. Ausnahmen bilden hier die leitenden Angestellten und Leiharbeitnehmer.

Zudem muss die Schwerbehindertenvertretung (SBV/Vertrauensperson) nicht unbedingt schwerbehindert oder gleichgestellt sein. Des Weiteren kann auch ein Betriebsratsmitglied gleichzeitig für die SBV gewählt werden.

Wie wird die Schwerbehindertenvertretung gewählt?



Geregelt ist die SBV-Wahl in § 177 SGB IX sowie in § 180 SGB IX und in der „Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung (SchwbVWO)“. Man unterscheidet in zwei Wahlverfahren:

Reguläre/förmliche Wahlverfahren



Dieses Wahlverfahren kommt zum Einsatz, wenn in Betrieben mehr als 50 Wahlberechtigte vorhanden sind oder in Betrieben, die räumlich weit entfernte Betriebsteile haben. Hierfür bestellt die bestehende SBV einen Wahlvorstand aus drei Beschäftigten, die volljährig sind. Sollte noch keine Schwerbehindertenvertretung existieren, so kann der Betriebs- oder Personalrat entweder das Integrationsamt oder drei Wahlberechtigte zu einer Versammlung der Wahlberechtigten einladen. In diesem Prozess wird sodann der dreiköpfige Wahlvorstand bestimmt. Danach hat der Wahlvorstand dann die Wahl einzuleiten und muss dafür sorgen, dass diese auch ordnungsgemäß vonstattengeht.

Vereinfachtes Wahlverfahren



Sind in einem Betrieb weniger als 50 Wahlberechtigte vorhanden, kann im sogenannten vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden. Schwerbehinderte Menschen werden dabei zu einer Wahlversammlung eingeladen. Dabei wird zunächst ein Wahlleiter gewählt. Dieser ist dann dafür zuständig, die Wahl der SBV sowie die Stellvertreterwahl mit mindestens einem stellvertretenden Mitglied im fortschreitenden Verlauf der Versammlung durchzuführen.

Wahlergebnis und Stimmabgabe



Die Stimmabgabe erfolgt anhand gültiger Wahlvorschläge. Normalerweise erfolgt diese Wahl als Präsenzveranstaltung. Bei Verhinderung ist jedoch auch eine Briefwahl möglich. Wenn die Gewählten innerhalb von drei Tagen ihre Wahl nicht ablehnen, wird das Ergebnis durch Aushang öffentlich gemacht. Letztlich wird das Ergebnis dann dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat mitgeteilt.

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