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Was ist eine Sprecherausschusswahl?

Wie funktioniert die Sprecherausschusswahl?

 

Was ist eine Sprecherausschusswahl?



Der Sprecherausschuss ist die Interessenvertretung von leitenden Angestellten in Betrieben. Diese Interessenvertretung wird gemäß Sprecherausschutzgesetz (SprAuG) in einem Rhythmus von allen vier Jahren parallel zum Betriebsrat gewählt. Voraussetzung ist, dass die Betriebe mindestens 10 leitende Angestellte besitzen.

 

Arbeitnehmerzuordnung



Zunächst einmal muss in den Unternehmen eine Zuordnung der Arbeitnehmer stattfinden. So kann festgestellt werden, ob überhaupt ein Sprecherausschuss gewählt werden und aus wie vielen Mitgliedern er bestehen muss.

Für diese Zuordnung ist einerseits der Wahlvorstand der Betriebsratswahl und andererseits der Wahlvorstand zur Sprecherausschusswahl zuständig. Danach werden die jeweiligen Zuordnungen abgeglichen.

Die Zuordnung richtet sich dabei nach verschiedenen Kriterien, anhand dessen festgestellt werden kann, ob ein Beschäftigter zu den leitenden Angestellten oder zu den Arbeitnehmern zählt.

Leitender Angestellter ist,:

  • wer seine Aufgaben zumeist frei von Weisungen und selbstständig im Unternehmen durchführt.
  • wer Prokura oder eine Gesamtvollmacht innehat.
  • wer befugt ist, eigenständig Personal einzustellen oder zu entlassen.



Mittels dieser Merkmale wird vom Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zur Sprecherwahl erstellt. Zudem wird vom Wahlvorstand überprüft, welche leitenden Angestellten wahlberechtigt sind.

 

Rechtsgrundlage



Im Gesetz über Sprecherausschüsse wird vorgesehen, dass in Unternehmen, in denen mindestens zehn leitende Angestellte sind, Sprecherausschüsse gebildet werden können (§ 1 SprAuG). Sind in einem Betrieb weniger als zehn leitende Angestellte, werden diese zu dem räumlich nächstgelegenen Betrieb desselben Unternehmens hinzugezählt. So wird dann der Ausschuss für diese leitenden Angestellten erstellt.

 

Durchführung von Sprecherausschusswahlen



In unmittelbarer und geheimer Wahl wird der Sprecherausschuss von allen Wahlberechtigten eines Unternehmens gewählt. Die Wahl richtet sich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird, denn dann erfolgt die Wahl nach dem Mehrheitsprinzip.

Selbst wenn nur ein Sprecher in den Sprecherausschuss zu wählen wäre, kann dieser mit einer einfachen Mehrheit gewählt werden. Alle Wahlberechtigte können Wahlvorschläge zur Sprecherausschusswahl einreichen. Zu beachten gilt es hierbei, dass jeder Wahlvorschlag eine bestimmte Anzahl an Stützunterschriften und eine schriftliche Einverständniserklärung der Bewerber beinhalten muss.

In aller Regel wird die Wahl gemäß Sprecherausschussgesetz als Präsenzwahl ausgeführt. Sie kann jedoch auch mittels Briefwahl stattfinden, für weiter entfernt liegende Unternehmensteile. Des Weiteren kann von einzelnen Wahlberechtigten auch die schriftliche Stimmabgabe beim Wahlvorstand beantragt werden.

Sobald die Stimmabgabe abgeschlossen ist, zählt der Wahlvorstand alle Stimmen öffentlich aus und gibt die Informationen über die Wahl schriftlich an die Kandidaten weiter. Diese Kandidaten können dann innerhalb einer gewissen Frist die Wahl entweder annehmen oder ablehnen. Ist die Frist verstrichen, wird der Wahlvorstand zur Sprecherausschusswahl das endgültige Ergebnis veröffentlichen.

 

Erneute und erstmalige Wahl




Wird in einem Unternehmen erstmalig ein Sprecherausschuss gebildet, so muss erst einmal bei einer Zusammenkunft der leitenden Angestellten ein Wahlvorstand bestimmt werden. Einladen zu dieser Versammlung können drei leitende Angestellte. Danach kann der Wahlvorstand unmittelbar eine geheime Abstimmung vornehmen, ob überhaupt und ob auf Unternehmens- oder Betriebsebene ein Sprecherausschuss ausgewählt werden soll.

Diese geheime Abstimmung erfolgt entweder in einer persönlichen Zusammenkunft oder durch schriftliche Stimmabgabe. Hierüber entscheidet der Wahlvorstand. Nur leitende Angestellte sind abstimmungsberechtigt, die zudem auch in der vom Wahlvorstand zu führenden Abstimmungsliste eingetragen sein müssen. Weitere Regelungen über die Durchführung der Abstimmung sowie Bekanntmachung der Abstimmungsergebnisse sind in den §§ 27 bis 33 Wahlordnung SprAuG niedergeschrieben.

Sollte in einem Unternehmen darüber abzustimmen sein, ob in einem Betrieb überhaupt ein Sprecherausschuss bestimmt werden soll, dann muss sich die Mehrzahl der in der unternehmerischen Abstimmungsliste befindlichen leitenden Angestellten für solch eine Wahl aussprechen. Hierfür würde die Mehrzahl der abgelieferten Stimmen nicht ausreichen. Findet eine Wahl zum Unternehmenssprecherausschusses anstellte eines betrieblichen Sprecherausschusses statt, dann müssen mehrheitlich alle abstimmungsberechtigten leitenden Angestellten des Betriebes ihre Stimme abgeben.

Existieren schon Sprecherausschüsse, dann müssen diese spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlvorstand bestellen. Dieser wird von mindestens drei oder einer höheren, ungeraden Zahl von leitenden Angestellten gebildet.

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