SBV-Wahl: Ablauf, Voraussetzungen und wichtige Fristen für die Schwerbehindertenvertretungswahl
Die Schwerbehindertenvertretung, kurz SBV, vertritt die Interessen schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Beschäftigter in Betrieben und Dienststellen.
Eine Schwerbehindertenvertretung wird gewählt, wenn in dem Betrieb oder der Dienststelle mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Gewählt werden eine Vertrauensperson und mindestens ein stellvertretendes Mitglied.
Die regelmäßigen SBV-Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt.
SBV-Wahl 2026
Die regelmäßige SBV-Wahl 2026 findet zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November 2026 statt. Die nächste regelmäßige Wahl folgt 2030.
Für Wahlvorstände beginnt die Vorbereitung bereits deutlich früher. Beim förmlichen Wahlverfahren muss unter anderem ein Wahlvorstand bestellt, die Liste der Wahlberechtigten erstellt, das Wahlausschreiben erlassen und die Stimmabgabe organisiert werden.
Wann wird eine Schwerbehindertenvertretung gewählt?
Eine Schwerbehindertenvertretung wird gewählt, wenn in dem Betrieb oder der Dienststelle mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind.
In bestimmten Fällen können räumlich nahe gelegene Betriebe oder Dienststellen für die Wahl zusammengefasst werden, wenn die Voraussetzungen in einem einzelnen Betrieb nicht erfüllt sind. Die Entscheidung hierüber trifft der Arbeitgeber im Benehmen mit dem zuständigen Integrationsamt.
Wer darf bei der SBV-Wahl wählen?
Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen.
Für die praktische Wahlvorbereitung wird eine Liste der Wahlberechtigten erstellt. Im förmlichen Verfahren gehört dies zu den Aufgaben des Wahlvorstands.
Wer kann zur Schwerbehindertenvertretung gewählt werden?
Wählbar sind grundsätzlich alle Beschäftigten des Betriebs oder der Dienststelle, die
- nicht nur vorübergehend beschäftigt sind,
- am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und
- dem Betrieb oder der Dienststelle seit mindestens sechs Monaten angehören.
Besteht der Betrieb oder die Dienststelle noch kein Jahr, entfällt die Voraussetzung der sechsmonatigen Zugehörigkeit. Die kandidierende Person muss nicht selbst schwerbehindert sein.
Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes beispielsweise dem Betriebs- oder Personalrat nicht angehören kann.
Was wird bei der SBV-Wahl gewählt?
Gewählt werden
- die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und
- mindestens ein stellvertretendes Mitglied.
Im förmlichen Wahlverfahren beschließt der Wahlvorstand nach Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebs- oder Personalrat und dem Arbeitgeber, wie viele stellvertretende Mitglieder gewählt werden sollen.
Im vereinfachten Verfahren entscheidet darüber die Wahlversammlung.
Förmliches oder vereinfachtes Wahlverfahren?
Für die SBV-Wahl gibt es zwei unterschiedliche Wahlverfahren.
Vereinfachtes Wahlverfahren
Das vereinfachte Wahlverfahren kommt zur Anwendung, wenn
- weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind und
- der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht.
Dann wird die SBV nach den Vorschriften des vereinfachten Wahlverfahrens gewählt.
Förmliches Wahlverfahren
Sind mindestens 50 Personen wahlberechtigt oder besteht der Betrieb beziehungsweise die Dienststelle aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen, kommt das förmliche Wahlverfahren zur Anwendung.
Hier wird ein Wahlvorstand eingesetzt, der die Wahl vorbereitet und durchführt.
Wer organisiert die SBV-Wahl?
Im förmlichen Wahlverfahren übernimmt ein Wahlvorstand die Organisation.
Besteht bereits eine Schwerbehindertenvertretung, bestellt sie spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit einen Wahlvorstand aus drei volljährigen Beschäftigten des Betriebs oder der Dienststelle und bestimmt den Vorsitz.
Ist noch keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden, werden Wahlvorstand und Vorsitz in einer Versammlung der Wahlberechtigten gewählt. Zu dieser Versammlung können drei Wahlberechtigte oder der Betriebs- beziehungsweise Personalrat einladen; auch das Integrationsamt kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen einladen.
Zu den Aufgaben des Wahlvorstands gehören unter anderem:
- Vorbereitung und Durchführung der Wahl,
- Erstellung der Liste der Wahlberechtigten,
- Erlass des Wahlausschreibens,
- Prüfung der Wahlvorschläge,
- Vorbereitung der Stimmzettel,
- Organisation der Stimmabgabe,
- Auszählung der Stimmen,
- Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Wie läuft das vereinfachte Wahlverfahren ab?
Im vereinfachten Verfahren findet eine Wahlversammlung statt.
Besteht bereits eine Schwerbehindertenvertretung, lädt sie spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit zur Wahlversammlung ein. Ist keine SBV vorhanden, können drei Wahlberechtigte, der Betriebs- oder Personalrat oder das Integrationsamt einladen.
Die Wahlversammlung bestimmt eine Wahlleitung. Die Vertrauensperson und die stellvertretenden Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
Auch im vereinfachten Verfahren wird das Wahlrecht durch einen Stimmzettel in einem Wahlumschlag ausgeübt. Die verwendeten Stimmzettel und Wahlumschläge müssen jeweils hinsichtlich Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung einheitlich sein.
Welche Wahlumschläge werden bei der SBV-Wahl benötigt?
Wahlumschläge spielen bei der SBV-Wahl eine zentrale Rolle.
Sowohl im förmlichen als auch im vereinfachten Wahlverfahren wird der Stimmzettel in einem Wahlumschlag abgegeben. Die Wahlumschläge müssen jeweils hinsichtlich Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung einheitlich sein.
Bei der schriftlichen Stimmabgabe werden zusätzlich ein größerer Freiumschlag und weitere Unterlagen benötigt.
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- C6-Stimmzettelumschläge,
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Schriftliche Stimmabgabe bei der SBV-Wahl
Wahlberechtigte, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können auf Verlangen die Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe erhalten. Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe auch generell beschließen; dann werden die Unterlagen den Wahlberechtigten unaufgefordert übersandt.
Zu den Unterlagen gehören:
- das Wahlausschreiben,
- der Stimmzettel,
- ein Wahlumschlag,
- eine vorgedruckte persönliche Erklärung,
- ein größerer Freiumschlag.
Der größere Freiumschlag trägt
- die Anschrift des Wahlvorstands,
- als Absender Namen und Anschrift der wahlberechtigten Person,
- den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“.
Der Wahlumschlag und die unterschriebene Erklärung werden gemeinsam in den größeren Freiumschlag gelegt und so rechtzeitig an den Wahlvorstand gesendet oder übergeben, dass sie vor Abschluss der Wahl vorliegen.
Mehr Informationen zur SBV-Briefwahl finden Sie hier.
Wie läuft die SBV-Wahl ab?
Der genaue Ablauf hängt davon ab, ob das förmliche oder vereinfachte Wahlverfahren zur Anwendung kommt. Vereinfacht lässt sich die Wahl in folgende Schritte gliedern:
- Wahlverfahren feststellen
Zunächst wird geprüft, ob das förmliche oder vereinfachte Wahlverfahren anzuwenden ist. - Wahlvorstand bestellen oder Wahlversammlung vorbereiten
Im förmlichen Verfahren organisiert der Wahlvorstand die Wahl; im vereinfachten Verfahren steht die Wahlversammlung im Mittelpunkt. - Wahlberechtigte feststellen
Im förmlichen Verfahren wird eine Liste der Wahlberechtigten erstellt. - Wahlvorschläge entgegennehmen
Kandidatinnen und Kandidaten werden nach den gesetzlichen Vorgaben vorgeschlagen. - Stimmzettel und Wahlumschläge vorbereiten
Die Wahlunterlagen müssen einheitlich und für das jeweilige Wahlverfahren geeignet sein. - Stimmabgabe durchführen
Die Wahl erfolgt geheim. Bei Bedarf ist eine schriftliche Stimmabgabe möglich. - Stimmen auszählen
Nach Abschluss der Wahlhandlung werden die Stimmen öffentlich ausgezählt. - Wahlergebnis feststellen und bekannt geben
Die gewählten Personen werden benachrichtigt und das Wahlergebnis bekannt gemacht.
Wie lange dauert die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung?
Die regelmäßigen SBV-Wahlen finden alle vier Jahre statt. Daraus ergibt sich grundsätzlich eine vierjährige Amtsperiode. Die gesetzlichen Regelungen sehen daneben Fälle vor, in denen außerhalb des regulären Wahlzeitraums neu gewählt werden muss.
Häufige Fragen zur SBV-Wahl
Wann findet die SBV-Wahl 2026 statt?
Die regelmäßige SBV-Wahl findet vom 1. Oktober bis 30. November 2026 statt.
Wie oft wird die Schwerbehindertenvertretung gewählt?
Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre statt.
Ab wie vielen schwerbehinderten Beschäftigten wird eine SBV gewählt?
Eine Schwerbehindertenvertretung wird gewählt, wenn mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind.
Wer darf bei der SBV-Wahl wählen?
Wahlberechtigt sind die im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen.
Muss die Vertrauensperson selbst schwerbehindert sein?
Nein. Wählbar sind grundsätzlich auch nicht schwerbehinderte Beschäftigte, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Wann gilt das vereinfachte Wahlverfahren?
Wenn weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind und der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht.
Werden bei der SBV-Wahl Wahlumschläge benötigt?
Ja. Sowohl im förmlichen als auch im vereinfachten Wahlverfahren wird die Stimme mit einem Stimmzettel in einem Wahlumschlag abgegeben. Die verwendeten Wahlumschläge müssen jeweils hinsichtlich Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung einheitlich sein.
Gibt es bei der SBV-Wahl Briefwahl?
Die Wahlordnung spricht von schriftlicher Stimmabgabe. Dafür werden unter anderem ein Wahlumschlag und ein größerer Freiumschlag benötigt.
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